Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit einer Verfahrensverzögerung auf Grund möglicher Erweiterung des Haftbefehls wegen Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO; § 120 Abs. 1 S. 1 StPO
Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ...
- Judicialis
StPO § 120 Abs. 1 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 120 Abs. 1 S. 1
Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lingen, 29.10.2005 - 7 Gs 758/05
- LG Osnabrück, 17.02.2006 - 3 Qs 14/06
- OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
Papierfundstellen
- NJW 2006, 2646
- NStZ 2007, 143 (Kurzinformation)
- NStZ 2007, 86
- NStZ 2007, 86 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ-RR 2006, 252
- StV 2006, 536
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
Der Haftbefehl kann aber gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist. - BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01
Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Tat, die in ihm bezeichnet ist, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100.
- KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16
Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung
Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (…vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).
- OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08
Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des …
Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646. - OLG Oldenburg, 07.08.2006 - HEs 10/06
Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verzögerung des ersten …
Zudem ist hier - mangels Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 12. Juli 2006 - ausschließlich der Haftbefehl vom 6. Februar 2006 die Grundlage der vollzogenen Untersuchungshaft, vgl. Senat NStZ-RR 2006, 252.
- OLG Oldenburg, 15.02.2010 - HEs 3/10
Fortdauer der Untersuchungshaft bei Abschlussreife des Ermittlungsverfahrens …
Die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, hat hierauf aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646. - KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN). - OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 Ws 155/23 Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).