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   OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06   

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https://dejure.org/2006,4682
OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. März 2006 - 1 Ws 170/06 (https://dejure.org/2006,4682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit einer Verfahrensverzögerung auf Grund möglicher Erweiterung des Haftbefehls wegen Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO; § 120 Abs. 1 S. 1 StPO
    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft trotz ursprünglich bestehender Möglichkeit einer Erweiterung des Haftbefehls; Rechtfertigung einer Verzögerung der Haftsache auf Grund aufzuklärender ...

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 S. 1
    Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2646
  • NStZ 2007, 143 (Kurzinformation)
  • NStZ 2007, 86
  • NStZ 2007, 86 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2006, 252
  • StV 2006, 536
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
    Der Haftbefehl kann aber gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06
    Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Tat, die in ihm bezeichnet ist, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100.
  • KG, 03.01.2017 - 121 HEs 43/16

    Untersuchungshaft: Prüfungsgrundlage im Verfahren der besonderen Haftprüfung

    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).

    Der dem OLG nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl. § 121 Rn. 17, § 120 Rn. 10 mwN; s. auch [allgemein zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft i.S.d. § 120 StPO] BGH StV 1986, 65; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253; StV 2009, 258).

  • OLG Oldenburg, 08.08.2008 - 1 Ws 487/08

    Aufrechterhaltung eines Haftbefehls gegen einen gebürtigen Letten wegen des

    Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • OLG Oldenburg, 07.08.2006 - HEs 10/06

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verzögerung des ersten

    Zudem ist hier - mangels Verkündung des erweiterten Haftbefehls vom 12. Juli 2006 - ausschließlich der Haftbefehl vom 6. Februar 2006 die Grundlage der vollzogenen Untersuchungshaft, vgl. Senat NStZ-RR 2006, 252.
  • OLG Oldenburg, 15.02.2010 - HEs 3/10

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Abschlussreife des Ermittlungsverfahrens

    Die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, hat hierauf aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646.
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 Ws 155/23
    Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN).
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